Hier werden verschiedene Fragen rund um die Landtagswahl 2018 in Bayern beantwortet, insbesondere bezüglich Wahlbenachrichtigung, Briefwahl, Wahllokal und Öffnungszeiten.
Diese Informationen gelten auch für die Bezirkstagswahlen, die am gleichen Tag stattfinden.
1. Wahlbenachrichtigungen und Stimmrecht
Was muss ich tun, um eine Wahlbenachrichtigung zu bekommen?
Wenn Sie bis zum Stichtag, dem 2. September 2018, bei einer Gemeinde in Bayern gemeldet sind, müssen Sie nichts unternehmen. Sie werden automatisch in das Wählerverzeichnis eingetragen und bekommen eine Wahlberechtigungskarte zugestellt.
Falls Sie umgezogen sind und nach dem Stichtag Ihre Meldepflicht erfüllt haben, müssen Sie sich mit Ihrer Gemeinde in Verbindung setzen.
Wann bekomme ich eine Wahlbenachrichtigung?
Laut Landeswahlleiter bekommen alle Stimmberechtigten ihre Wahlbenachrichtigung für die Landtagswahl und die Bezirkswahlen zwischen dem 2. und dem 23. September 2018.1
Sollten Sie nach dem 23. September 2018 keine Wahlberechtigungskarte erhalten haben, setzen Sie sich bitte mit Ihrer Gemeinde in Verbindung.
Beispiel einer Wahlbenachrichtigung für Bayern
Bin ich Stimmberechtigt? Wer darf wählen?
Wer wählen darf, ist im Art. 1 des Landeswahlgesetzes2 festgelegt. Stimmberechtigt ist, wer am Tag der Abstimmung folgende drei Kriterien erfüllt:
- die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt,
- volljährig ist und
- mindestens drei Monate lang seinen Hauptwohnsitz in Bayern hatte.
Bei der letzten Landtagswahl im Jahr 2013 waren in Bayern 9,4 Millionen Einwohner wahlberechtigt bei einer Gesamtbevölkerung von 12,6 Millionen. Die Wahlbeteiligung lag bei 63,6 Prozent: 6,0 Millionen Bayern gingen zur Urne.
Was ist der Unterschied zwischen Wahlberechtigung und Wahlschein?
Mit einer Wahlbenachrichtigung werden Sie darüber informiert, dass Sie im Wählerverzeichnis Ihrer Gemeinde eingetragen sind. Die Wahlberechtigung enthält mindestens folgende drei Angaben:
- Wahltag (siehe Artikel „Termin der Landtagswahl“),
- Wahlzeit (Öffnungszeiten des Wahllokals) und
- Adresse des Wahlraumes.
Meistens dient die Rückseite der Wahlbenachrichtigung als Formular für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins.
Einen Wahlschein benötigen Sie in einer der folgenden drei Situationen:
- Sie möchten nicht in Ihrem (auf der Wahlbenachrichtigung angegebenen) Wahllokal, sondern in einem anderen Wahllokal abstimmen,
- Sie möchten per Briefwahl abstimmen oder
- in Ausnahmefällen: Sie sind nicht in dem Wählerverzeichnis Ihrer Gemeinde eingetragen (zum Beispiel wegen eines Umzugs kurz vor der Wahl), aber dennoch wahlberechtigt.
Ein weiterer Unterschied liegt darin, dass Sie einen Wahlschein beantragen müssen, während Sie im Normalfall eine Wahlbenachrichtigung automatisch per Post bekommen.
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2. Wahlschein und Briefwahl
Wie beantrage ich einen Wahlschein?
Um einen Wahlschein zu bekommen, stehen Ihnen vier Möglichkeiten zur Verfügung:
- Sie füllen das auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung abgedruckte Formular aus (Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins). Das Formular können Sie entweder per Post an die Gemeinde zurückschicken oder dort persönlich abgeben. Letzteres hat den Vorteil, dass Sie meistens die Wahlunterlagen sofort bekommen und vor Ort auch gleich per Briefwahl wählen können. Ihr Wahlumschlag wird von der Gemeinde bis zum Wahltag sicher verwahrt.
- Sie können einen Wahlschein schriftlich formlos beantragen per Brief, Fax oder E-Mail. Stimmkreis- und Wählerverzeichnisnummer sollten Sie angeben – diese sind auf der Wahlbenachrichtigung zu finden. Ein Grund für die Briefwahl muss nicht angegeben werden.
- Viele Gemeinden bieten ein Online-Formular für die Beantragung eines Wahlscheins an. Das Online-Formular finden Sie über die Website Ihrer Gemeinde oder über das BayernPortal (Abschnitt „Vor Ort“).
- Sie können persönlich bei Ihrer Gemeinde einen Wahlschein beantragen. Vergessen Sie nicht, einen gültigen amtlichen Ausweis sowie Ihre Wahlbenachrichtigung (falls vorhanden) mitzunehmen.
Bitte beachten: Die telefonische Beantragung des Wahlscheins ist nicht möglich.
Darf ich per Briefwahl abstimmen?
Ja.
Vor Dezember 2008 mussten bei der Beantragung von Wahlscheinen Gründe angegeben werden und gegebenenfalls glaubhaft gemacht werden.3
Spätestens seit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Juli 20134 ist eine Angabe von Gründen nicht mehr notwendig. Jeder darf sein Wahlrecht per Briefwahl ausüben ohne Angabe eines Grundes.
Bei der Landtagswahl im Jahr 2013 stimmten 2,2 Millionen Bayern per Briefwahl ab. Mehr als ein Drittel der Wahlberechtigten (36,8 Prozent) wählten per Briefwahl. Es wird erwartet, dass diese Zahl bei der Landtagswahl 2018 noch übertroffen wird.
3. Hinweise zum Wahltag
Muss ich am Wahltag meinen Personalausweis oder Reisepass vorzeigen?
Wenn Sie im eigenen Wahllokal Ihre Stimme abgeben, reicht in der Regel die Vorlage Ihrer Wahlbenachrichtigung. Dennoch ist es empfehlenswert, einen gültigen amtlichen Ausweis mitzunehmen, da dieser verlangt werden kann.
Öffnungszeiten: Wann sind die Wahllokale geöffnet?
Die Öffnungszeiten der Wahllokale sind im § 47 der Bundeswahlordnung5 definiert. Bei der Landtagswahl in Bayern (wie auch bei allen Landtagswahlen und Bundestagswahlen) sind die Wahllokale von 8.00 bis 18.00 Uhr geöffnet.
Nächste Landtagswahl:
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- Quelle: Interview des Landeswahlleiters Dr. Thomas Gößl auf der Website des Bayerischen Landtags (nicht mehr verfügbar), 30.07.2018
- Quelle: Landeswahlgesetz, Artikel 1: Voraussetzungen des Stimmrechts
- Quelle: Website des Deutschen Bundestags, Briefwahlteilnahme ohne Begründung ist rechtens, 30.07.2013
- Ebd.
- Quelle: Bundeswahlordnung auf gesetze-im-internet.de