Wahl­benach­richtigung, Briefwahl, Öffnungszeiten … Informationen zur Landtagswahl in Bayern

Wahlunterlagen für die Landtagswahl und Bezirktagswahl in Bayern (Breifwahl, Stimmzettel und Wahlumschläge)

Hier werden verschiedene Fragen rund um die Landtagswahl 2018 in Bayern beantwortet, insbesondere bezüglich Wahl­benach­richtigung, Briefwahl, Wahllokal und Öffnungszeiten.

Diese Informationen gelten auch für die Bezirkstags­wahlen, die am gleichen Tag stattfinden.

1. Wahl­benach­richtigungen und Stimmrecht

Was muss ich tun, um eine Wahl­benach­richtigung zu bekommen?

Wenn Sie bis zum Stichtag, dem 2. September 2018, bei einer Gemeinde in Bayern gemeldet sind, müssen Sie nichts unternehmen. Sie werden automatisch in das Wähler­verzeichnis eingetragen und bekommen eine Wahl­berechtigungs­karte zugestellt.

Falls Sie umgezogen sind und nach dem Stichtag Ihre Meldepflicht erfüllt haben, müssen Sie sich mit Ihrer Gemeinde in Verbindung setzen.

Wann bekomme ich eine Wahl­benach­richtigung?

Laut Landeswahlleiter bekommen alle Stimm­berechtigten ihre Wahl­benach­richtigung für die Landtagswahl und die Bezirks­wahlen zwischen dem 2. und dem 23. September 2018.1

Sollten Sie nach dem 23. September 2018 keine Wahl­berechtigungs­karte erhalten haben, setzen Sie sich bitte mit Ihrer Gemeinde in Verbindung.

Beispiel einer Wahlbenachrichtigung für die Landtagswahl in Bayern

Beispiel einer Wahl­benach­richtigung für Bayern

Bin ich Stimm­berechtigt? Wer darf wählen?

Wer wählen darf, ist im Art. 1 des Landeswahl­gesetzes2 festgelegt. Stimm­berechtigt ist, wer am Tag der Abstimmung folgende drei Kriterien erfüllt:

  • die deutsche Staats­angehörigkeit besitzt,
  • volljährig ist und
  • mindestens drei Monate lang seinen Haupt­wohnsitz in Bayern hatte.

Bei der letzten Landtagswahl im Jahr 2013 waren in Bayern 9,4 Millionen Einwohner wahl­berechtigt bei einer Gesamt­bevölkerung von 12,6 Millionen. Die Wahl­beteiligung lag bei 63,6 Prozent: 6,0 Millionen Bayern gingen zur Urne.

Wahlberechtigte und Wahlbeteiligung bei Landtagswahlen im Freistaat Bayern

Was ist der Unterschied zwischen Wahlberechtigung und Wahlschein?

Mit einer Wahl­benach­richtigung werden Sie darüber informiert, dass Sie im Wähler­verzeichnis Ihrer Gemeinde eingetragen sind. Die Wahl­berechtigung enthält mindestens folgende drei Angaben:

Meistens dient die Rückseite der Wahl­benach­richtigung als Formular für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins.

Einen Wahlschein benötigen Sie in einer der folgenden drei Situationen:

  • Sie möchten nicht in Ihrem (auf der Wahl­benach­richtigung angegebenen) Wahllokal, sondern in einem anderen Wahllokal abstimmen,
  • Sie möchten per Briefwahl abstimmen oder
  • in Ausnahmefällen: Sie sind nicht in dem Wähler­verzeichnis Ihrer Gemeinde eingetragen (zum Beispiel wegen eines Umzugs kurz vor der Wahl), aber dennoch wahlberechtigt.

Ein weiterer Unterschied liegt darin, dass Sie einen Wahlschein beantragen müssen, während Sie im Normalfall eine Wahl­benach­richtigung automatisch per Post bekommen.

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2. Wahlschein und Briefwahl

Wie beantrage ich einen Wahlschein?

Um einen Wahlschein zu bekommen, stehen Ihnen vier Möglichkeiten zur Verfügung:

  1. Sie füllen das auf der Rückseite der Wahl­benach­richtigung abgedruckte Formular aus (Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins). Das Formular können Sie entweder per Post an die Gemeinde zurückschicken oder dort persönlich abgeben. Letzteres hat den Vorteil, dass Sie meistens die Wahl­unterlagen sofort bekommen und vor Ort auch gleich per Briefwahl wählen können. Ihr Wahl­umschlag wird von der Gemeinde bis zum Wahltag sicher verwahrt.
  2. Sie können einen Wahlschein schriftlich formlos beantragen per Brief, Fax oder E-Mail. Stimmkreis- und Wähler­verzeichnis­nummer sollten Sie angeben – diese sind auf der Wahl­benach­richtigung zu finden. Ein Grund für die Briefwahl muss nicht angegeben werden.
  3. Viele Gemeinden bieten ein Online-Formular für die Beantragung eines Wahlscheins an. Das Online-Formular finden Sie über die Website Ihrer Gemeinde oder über das BayernPortal (Abschnitt „Vor Ort“).
  4. Sie können persönlich bei Ihrer Gemeinde einen Wahlschein beantragen. Vergessen Sie nicht, einen gültigen amtlichen Ausweis sowie Ihre Wahl­benach­richtigung (falls vorhanden) mitzunehmen.

Bitte beachten: Die telefonische Beantragung des Wahlscheins ist nicht möglich.

Darf ich per Briefwahl abstimmen?

Ja.

Vor Dezember 2008 mussten bei der Beantragung von Wahlscheinen Gründe angegeben werden und gegebenen­falls glaubhaft gemacht werden.3

Spätestens seit einer Entscheidung des Bundes­verfassungs­gerichts im Juli 20134 ist eine Angabe von Gründen nicht mehr notwendig. Jeder darf sein Wahlrecht per Briefwahl ausüben ohne Angabe eines Grundes.

Bei der Landtagswahl im Jahr 2013 stimmten 2,2 Millionen Bayern per Briefwahl ab. Mehr als ein Drittel der Wahl­berechtigten (36,8 Prozent) wählten per Briefwahl. Es wird erwartet, dass diese Zahl bei der Landtags­wahl 2018 noch übertroffen wird.

Briefwahl bei Landtagswahlen in Bayern

3. Hinweise zum Wahltag

Muss ich am Wahltag meinen Personal­ausweis oder Reisepass vorzeigen?

Wenn Sie im eigenen Wahllokal Ihre Stimme abgeben, reicht in der Regel die Vorlage Ihrer Wahl­benach­richtigung. Dennoch ist es empfehlens­wert, einen gültigen amtlichen Ausweis mitzunehmen, da dieser verlangt werden kann.

Öffnungszeiten: Wann sind die Wahllokale geöffnet?

Die Öffnungszeiten der Wahllokale sind im § 47 der Bundeswahlordnung5 definiert. Bei der Landtagswahl in Bayern (wie auch bei allen Landtagswahlen und Bundestagswahlen) sind die Wahllokale von 8.00 bis 18.00 Uhr geöffnet.

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  1. Quelle: Interview des Landeswahl­leiters Dr. Thomas Gößl auf der Website des Bayerischen Landtags (nicht mehr verfügbar), 30.07.2018
  2. Quelle: Landeswahlgesetz, Artikel 1: Voraussetzungen des Stimmrechts
  3. Quelle: Website des Deutschen Bundestags, Briefwahl­teilnahme ohne Begründung ist rechtens, 30.07.2013
  4. Ebd.
  5. Quelle: Bundeswahlordnung auf gesetze-im-internet.de

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